Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.02.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 29.06.1994 - C-60/93, Aldewereld   

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https://dejure.org/1994,1211
EuGH, 29.06.1994 - C-60/93, Aldewereld (https://dejure.org/1994,1211)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.1994 - C-60/93, Aldewereld (https://dejure.org/1994,1211)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 1994 - C-60/93, Aldewereld (https://dejure.org/1994,1211)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Anwendbare Rechtsvorschriften; Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt, bei einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist und seine Tätigkeiten in einem Drittland ausübt; Fehlen einer ...

  • EU-Kommission

    Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën

  • Wolters Kluwer

    Sozialabgaben bei Auseinanderfallen von Wohnort, Sitz des Unternehmens und Arbeit in einem Drittstaat; Gemeinschaftswidrigkeit der Erhebung von zusätzlichen Sozialabgaben am Wohnort; Anwendungsbereich der Verordnung zur Sicherung der sozialen Systeme der sozialen ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Entsendungen nach Verordnungs- und innerstaatlichem Recht

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; VO 1408/71 EWG Art. 13; ; VO 1408/71 EWG Art. 14 Abs. 3b

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt, bei einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist und seine Tätigkeiten in einem Drittland ausübt - Fehlen einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG Verordnung Nr. 1408/71; Nr. 2001/83
    Wanderarbeitnehmer: Bestimmung der anwendbaren Sozialversicherungsvorschriften bei Entsendung in einen Drittstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Entsendung in einen Drittstaat durch ein nicht im Wohnstaat ansässiges Unternehmen - Aldewereld

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-2991
  • DB 1994, 1732
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.07.1984 - 237/83

    Prodest / Caisse primaire d'assurance maladie de Paris

    Auszug aus EuGH, 29.06.1994 - C-60/93
    14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 237/83, Prodest, Slg. 1984, 3153, Randnr. 6) reicht der blosse Umstand, daß die Tätigkeiten eines Arbeitnehmers ausserhalb des Gebiets der Gemeinschaft ausgeuebt werden, nicht aus, um die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer auszuschließen, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Gebiet der Gemeinschaft behält.
  • EuGH, 19.03.2015 - C-266/13

    Kik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr.

    Das vorlegende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass selbst bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Union ein hinreichend enger Bezug zu diesem zur Anwendung der Bestimmungen des Titels II der Verordnung auf einen Arbeitnehmer führt, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; es beruft sich hierzu auf das Urteil Aldewereld (C-60/93, EU:C:1994:271).

    Bei diesem Ausschlussverfahren käme - wie der Hoge Raad unter Bezugnahme auf das Urteil Aldewereld (EU:C:1994:271) ausführt - dem Ort der Niederlassung des Arbeitgebers eine besondere Bedeutung zu.

    Denn der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Union ausübt, reicht nicht aus, um die Anwendung der Unionsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszuschließen, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Gebiet der Union behält (Urteil Aldewereld, EU:C:1994:271, Rn. 14).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wenn eine Person in den nach Art. 2 der Verordnung definierten persönlichen Geltungsbereich derselben fällt, die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar ist und sich die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung bestimmen (Urteil Aldewereld, EU:C:1994:271, Rn. 10).

    In einem solchen Fall ergeben sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die anwendbaren Rechtsvorschriften aus den Bestimmungen des Titels II der Verordnung, wobei die Anknüpfungspunkte zu berücksichtigen sind, die die betreffende Situation an die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aufweist (vgl. Urteil Aldewereld, EU:C:1994:271, Rn. 20).

    Vorliegend sind, wie in der Situation, die dem Urteil Aldewereld (EU:C:1994:271, Rn. 21) zugrunde lag, der Wohnsitz des Arbeitnehmers und der Ort, an dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, die einzigen Anknüpfungspunkte an die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder eines diesem gleichgestellten Staates.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    Wie der Gerichtshof in Randnr. 15 des Urteils vom 30. April 1996, Boukhalfa (C-214/94, Slg. 1996, I-2253), ausgeführt hat, können Gemeinschaftsvorschriften auf eine außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ausgeübte Berufstätigkeit anwendbar sein, wenn das Arbeitsverhältnis einen hinreichend engen Bezug zu diesem Gebiet behält (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juli 1984, Prodest, 237/83, Slg. 1984, 3153, Randnr. 6, vom 27. September 1989, Lopes da Veiga, 9/88, Slg. 1989, 2989, Randnr. 15, und vom 29. Juni 1994, Aldewereld, C-60/93, Slg. 1994, I-2991, Randnr. 14).
  • EuGH, 11.10.2001 - C-95/99

    STAATENLOSE UND FLÜCHTLINGE KÖNNEN NICHT KRAFT GEMEINSCHAFTSRECHTS ZAHLUNG VON

    Das ist auch der Fall, wenn die Situation eines Arbeitnehmers lediglich Bezüge zu einem Drittland und einem einzigen Mitgliedstaat aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-297/92, Baglieri, Slg. 1993, I-5211, Randnr. 18, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-60/93, Aldewereld, Slg. 1994, I-2991, Randnr. 14).
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https://dejure.org/1994,24997
Generalanwalt beim EuGH, 10.02.1994 - C-60/93 (https://dejure.org/1994,24997)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.02.1994 - C-60/93 (https://dejure.org/1994,24997)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 1994 - C-60/93 (https://dejure.org/1994,24997)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    R. L. Aldewereld gegen Staatssecretaris van Financiën.

    Verordnung (CEE) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften - Entsendung in einen Drittstaat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-2991
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.1994 - C-60/93
    (6) - Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89 (Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 12); Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-196/90 (De Päp, Slg. 1991, I-4815, Randnr. 18).
  • EuGH, 04.10.1991 - C-196/90

    Fonds voor Arbeidsongevallen / De Paep

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.1994 - C-60/93
    (6) - Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89 (Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 12); Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-196/90 (De Päp, Slg. 1991, I-4815, Randnr. 18).
  • EuGH, 23.10.1986 - 300/84

    Van Roosmalen / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.1994 - C-60/93
    (3) - Vgl. das Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 300/84 (Van Roosmalen/Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Slg. 1986, 3097, Randnr. 30).
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.1994 - C-60/93
    (7) - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85 (Luijten/Raad van Arbeid, Slg. 1986, 2365, Randnr. 12).
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